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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 311a

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Beschwerde

§ 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners

Bundesrecht Aktiv

(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.