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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 307

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Beschwerde

§ 307 Keine Vollzugshemmung

Bundesrecht Aktiv

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.