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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 309

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Beschwerde

§ 309 Entscheidung

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.