Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 376

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Privatklage

§ 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Bundesrecht Aktiv

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.