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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 377

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Privatklage

§ 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung

Bundesrecht Aktiv

(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.

(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.