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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 381

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Privatklage

§ 381 Erhebung der Privatklage

Bundesrecht Aktiv

Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.