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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StVO 2013 / § 14

Straßenverkehrs-Ordnung · I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.