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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StVO 2013 / § 15

Straßenverkehrs-Ordnung · I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen

Bundesrecht Aktiv

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.