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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StVO 2013 / § 15a

Straßenverkehrs-Ordnung · I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen

Bundesrecht Aktiv

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.