Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer § § 2 Eintritt der Volljährigkeit Bundesrecht Aktiv Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. ← § 1 (XXXX) §§ 3 bis 6 →