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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 2 Eintritt der Volljährigkeit

Bundesrecht Aktiv

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.