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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 14

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 14 Unternehmer

Bundesrecht Aktiv

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.