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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 13

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 13 Verbraucher

Bundesrecht Aktiv

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.