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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 8

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Bundesrecht Aktiv

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.