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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 22

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 22 Wirtschaftlicher Verein

Bundesrecht Aktiv

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.