Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 28

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 28 Beschlussfassung des Vorstands

Bundesrecht Aktiv

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.