Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 24

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 24 Sitz

Bundesrecht Aktiv

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.