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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 30

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 30 Besondere Vertreter

Bundesrecht Aktiv

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.