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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 90a

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 2 Sachen und Tiere

§ 90a Tiere

Bundesrecht Aktiv

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.