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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 96

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 2 Sachen und Tiere

§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

Bundesrecht Aktiv

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.