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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 93

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 2 Sachen und Tiere

§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bundesrecht Aktiv

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.