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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 94

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 2 Sachen und Tiere

§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

Bundesrecht Aktiv

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.