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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 241

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Bundesrecht Aktiv

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.