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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 243

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 243 Gattungsschuld

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.