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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 250

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

Bundesrecht Aktiv

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.