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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 246

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 246 Gesetzlicher Zinssatz

Bundesrecht Aktiv

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.