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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 255

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche

Bundesrecht Aktiv

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.