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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 265

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld

Bundesrecht Aktiv

Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.