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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 267

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 267 Leistung durch Dritte

Bundesrecht Aktiv

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.