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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 274

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts

Bundesrecht Aktiv

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.