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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 284

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Bundesrecht Aktiv

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.