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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 287

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs

Bundesrecht Aktiv

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.