Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 289

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 289 Zinseszinsverbot

Bundesrecht Aktiv

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.