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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 374

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Hinterlegung

§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.