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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 381

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Hinterlegung

§ 381 Kosten der Hinterlegung

Bundesrecht Aktiv

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.