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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 377

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Hinterlegung

§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts

Bundesrecht Aktiv

(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.