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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 399

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Bundesrecht Aktiv

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.