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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 404

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 404 Einwendungen des Schuldners

Bundesrecht Aktiv

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.