Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 400

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Bundesrecht Aktiv

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.