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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 479a

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers

§ 479a Anwendungsbereich

Bundesrecht Aktiv
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
1.
die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
2.
die ein Verbraucher gekauft hat und
3.
für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.