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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 479c

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers

§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge

Bundesrecht Aktiv

Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.