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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 479g

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers

§ 479g Abweichende Vereinbarungen

Bundesrecht Aktiv

Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.