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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 479f

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers

§ 479f Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union

Bundesrecht Aktiv

Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.