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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 542

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 542 Ende des Mietverhältnisses

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1.
in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.
verlängert wird.