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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 546

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 546 Rückgabepflicht des Mieters

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.