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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 546a

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

Bundesrecht Aktiv

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.