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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 680

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

Bundesrecht Aktiv

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.