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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 686

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

Bundesrecht Aktiv

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.