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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 684

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 684 Herausgabe der Bereicherung

Bundesrecht Aktiv

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.