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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 685

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 685 Schenkungsabsicht

Bundesrecht Aktiv

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.