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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 806

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber

§ 806 Umschreibung auf den Namen

Bundesrecht Aktiv

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.